Jörg Schmitz - Architektur und Brandschutz

  • Eigentümer, Bauherren und Betreiber von Einrichtungen / Sonderbauten (Produktionsanlagen, Versammlungsstätten etc.) stehen kraft Gesetz in der persönlichen Verantwortung für Menschenleben und Sachwerte.

  • s.a. § 52 LBO / GRUNDSATZ : „Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen Ihres Aufgabenbereiches die anderen am Bau beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden“)

  • Kompetent geplanter vorbeugender Brandschutz im baulichen, technischen und organisatorischen Bereich ist daher nicht nur gesetzliche Grundforderung, sondern dient dem Schutz von Leib und Leben sowie der Sicherung von eigenen und fremden Sachwerten …. und Arbeitsplätzen.

  • § 15 LBO / BRANDSCHUTZ : „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“
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